Bebauungsplan Hölzleshoffeld

30.06.2019
Antrag der Stadtratsfraktion: Bebauungsplan Hölzleshoffeld

Der Abschnitt IV.4.4. soll folgenden Wortlaut erhalten:
IV.4 Flächen für Nebenanlagen / Nebengebäude, Garagen, Carports, Stellplätze und deren Zufahrten / Einfriedungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 22 und Abs. 6 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 BauNVO)
IV.4.4 In der 5-m-Zone für Stellplätze und Zufahrten auf den privaten Grundstücken dürfen Zufahrten pro Grundstück maximal 6,0 m breit sein.
Es sind höchsten zwei Stellplätze, die vom öffentlichen Straßenraum aus angefahren werden, pro Grundstück zulässig. Die Errichtung von Carports (überdachten Stellplätzen) innerhalb dieser Zone ist zulässig.
Begründung:
Am Oberen Locher Weg und am Tannenweg stehen innerhalb der 5-m-Zone in fast 20 Grundstücken Carports, Garagen oder andere Nebengebäude. Aus diesem Grund ist ein Verbot von Carports nicht nachvollziehbar. Für die Gestaltung der überdachten Stellplätze können Vorschriften erlassen werden, damit derartige Bauwerke nicht zu massiv wirken.